Welchen Führerschein benötige ich für welches Fahrzeug?
Da es hier in diesem Punkt offenbar "Verwirrung" gibt....
MOMO hat geschrieben:...und welche Kategorien?...du darfst nicht mehr als 3,5 tonnen wiegen???

MOMO
... und meine qualifizierten Beiträge bereits so kommentiert werden:
France Prešeren hat geschrieben:arcalis hat geschrieben:Fahrer von Wohnmobilen brauchen einen Führerschein der entsprechenden Kategorie,

Diese Slowenen......

hier jetzt des Rätsels Lösung:
Es sind die Kategorien des EU-Führerschein maßgebend, bis zu welchem zulässigen Gesamtgewicht man mit dem "PKW-Führerschein" ein Fahrzeug fahren darf:
Der seit dem 1.01.1999 geltende Autoführerschein umfasst Kraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (statt 7,5 t in der alten Klasse 3), und die Anhängelast ist gegenüber Klasse 3 erheblich eingeschränkt worden.
"neuer" PKW-Führerschein:
Mit ab dem 1.01.199 erworbenen PKW-Führerschein der Klasse B darf man folgende Fahrzeuge fahren:
Klasse B
- bis 3,5t
8 Fahrgastplätze (ohne Fahrer)
Hänger bis 750kg oder bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs, dann aber Gesamtzuggewicht nicht mehr als 3,5t1)
Bedeutet:
Der Hänger darf in jedem Fall bis 750kg haben, unabhängig vom Gesamtzuggewicht. Er darf aber auch schwerer sein, aber nicht schwerer als die Leermasse des Zugfahrzeugs und das Gesamtgewicht des Zuges (Summe der zul. Ges.-Gew.) darf nicht mehr als 3,5t betragen.
Beispiel:
Zugfahrzeug mit 2,8t zul. Ges.Gew. darf einen 750kg-Hänger ziehen, Zugfahrzeug mit 2,3t zul. Ges.Gew. und 1,3t Leergewicht darf einen 1200kg-Hänger ziehen, alles immer unter Beachtung der fahrzeugspezifischen Bestimmungen.
Sie ist unbefristet gültig und schließt ein:
- Klasse BE (wie B, aber mit Hänger über 750kg),
Klasse M (Krafträder, Mofas bis 50 ccm und 45 km/h)
Klasse S (Trike, Quad)
Klasse L (Zugmaschinen i.d. Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h (mit Hänger bis 25 km/h), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge)
Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt - das schränkt einen bei Wohnmobilen natürlich etwas ein.
Also darf ich Wohnmobile bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 3,5 t und nur sehr eingeschränkt mit Hänger (s.o) fahren.
"alter" PKW-Führerschein
Hat man bis zum 31.12.1998 den "alten" PKW-Führerschein der Klasse 3 erworben, gilt folgendes:
- den "normalen" PKW-Führerschein:
Klasse B (Kfz. bis 3,5t und 8 Fahrgastplätze und Hänger bis 750kg oder bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs, dann aber Gesamtzuggewicht nicht mehr als 3,5t1)
Klasse BE (wie B, aber mit Hänger über 750kg, als Sattelzug sogar bis 15 t und mit durchgehender Bremsanlage sogar bis 18,5t - sofern der Zug nicht mehr als 3 Achsen hat (wobei Achsen,die weniger als 1m auseinander liegen als eine Achse zählen)
Klasse M (Krafträder, Mofas bis 50 ccm und 45 km/h)
Klasse L (Zugmaschinen i.d. Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h (mit Hänger bis 25 km/h), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge)
Klasse S (Trike, Quad)
Klasse C1 (Kfz. bis 7,5t und 8 Fahrgastplätze mit Hänger bis 750kg)
Klasse C1E (wie C1, aber mit Anhänger über 750kg, Gesamtzuggewicht bis 12t).
Also darf ich Wohnmobile bis zu einem zul. Gesamtgewicht bis 7,5 t und nahezu unbeschränkt (s.o.) mit Hänger fahren.
Für alles, was gewichtsmäßig darüber hinausgeht, brauche ich grundsätzlich einen LKW-Führerschein. Es gibt zwar noch einige Sonderregelungen, aber die müssen hier nicht unbedingt erläutert werden.
Wichtig ist aber - am Rande bemerkt - auch, dass man auch die max Achslasten des jeweiligen Fahrzeugs achtet. Aber das ist ein Thema für sich...
Für Wohnmobil- und Gespannfahrer ist folgendes noch interessant!
Wie bekomme ich den Führerschein wieder nach Entziehung
Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist eigentlich "Neuerteilung", da der alte ja entzogen wurde. Bekomme ich dann meine "alten" Rechte der Klasse 3 - was die Gewichtsklassen angeht - zurück? Oder bekomme ich den "schlechteren" Führerschein der Klasse B?
Es läuft so (aber nicht aus eigener Erfahrung

...):
Der Betroffene muss den Antrag nach dem heutigen Führerscheinrecht stellen, das heißt, man kann heutzutage keine "Klasse 3 und 1" mehr beantragen, wenn sie auch damals so hieß. So würde der (ehemalige) Besitzer einer Fahrerlaubnis Klassen 3 und 1 jetzt den Antrag auf Neuerteilung der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M und L stellen. (Im Prinzip reicht es auch zu sagen: A, BE, C1E, denn alle anderen sind die sowieso erteilten . Man muss ferner einen aktuellen Sehtest und für die Wiederteilung bestimmter "Unterklassen" brauchen Leute über 50 eine ärztliche Bescheinigung. Und wann man ihn dann wieder bekommt, liegt beim Strassenverkehrsamt. Da spielen weitere Fragen (Stichwort charakterliche Eignung, Idiotentest pp) mit rein.
Wichtig ist, dass man auch im Fall der Neuerteilung den Führerschein mit den Berechtigungen der "alten Klasse 3" zurück erhält - und nicht nur Klasse B.
Aller klar

? Aber keine Sorge, wenn Ihr was falscht macht, wird es Euch die Polizei schon sagen...
