Geschwindigkeitsschätzung in Osterreich

Vorschriften, Besonderheiten, Anmerkungen, usw.

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Tom
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Jul 2009 12 11:57

Geschwindigkeitsschätzung in Osterreich

Ungelesener Beitrag von Tom

Hallo zusammen.

Oft hört man von dem Umstand, die österreichische Polizei dürfe auch die Geschwindigkeit schätzen.
Hier habe ich mal was interessantes dazu gefunden.
Bitte genau durchlesen:
Schätzung
Schätzungen von Geschwindigkeitsübertretungen sind – trotz des
Umstandes, daß die von Organen der Straßenaufsicht benützten Meßgeräte
zur Best der Geschwindigkeit geeicht sein müssen – nach wie vor
zulässig – VwGH 2. 3. 1978, ZVR 1979/18; 30. 10. 1981, ZfVB
1982/2/2289; VfGH 30. 9. 1977, ZVR 1978/315.
Den verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Polizei und Gendarmerie
ist ein – wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes – Urteil darüber
zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in
erheblichem Maß überschritten hat – VwGH 12. 5. 1971, ZVR 1972/91; 11.
3. 1971, ZVR 1971/246; 27. 1. 1972, ZVR 1973/5; 17. 10. 1963, ZVR
1964/94; 24. 4. 1963, ZVR 1964/9; 10. 9. 1980, ZfVB 1981/8/1334; 18.
9. 1991, 91/03/0059; 26. 4. 1995, 93/03/0121; allerdings nur dann,
wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt, wovon dann
keine Rede sein kann, wenn sich das Fahrzeug nur in Annäherung zum
Standort des Straßenaufsichtsorgans befindet – VwGH 17. 12. 1982, ZVR
1983/78; 26. 4. 1995, 93/03/0121; dies gilt grundsätzl, näml bei
entspr Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen, auch für die
Geschwindigkeitsschätzungen bei Dunkelheit – VwGH 22. 11. 1984, ZfVB
1985/3/1052.
Für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung lediglich im Herannahen
ist es erforderlich, daß besondere Umstände hinzutreten, wie etwa eine
wesentlich längere ( „mehrere hundert Meter“) Beobachtungsstrecke oder
eine wesentlich höhere Differenz zwischen der geschätzten und der
höchstzulässigen Geschwindigkeit.
Im vorliegenden Fall haben die Gendarmeriebeamten das vom Bf gelenkte
Fahrzeug erstmals in einer Entfernung von 180 Metern wahrgenommen und
über eine Strecke von 100 Metern Länge beobachtet, sodaß es bei
Beendigung des Schätzvorganges (und Abgabe eines Haltezeichens) noch
80 Meter von den Gendarmeriebeamten entfernt war. Wenn die
Gendarmeriebeamten die Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges mit 70 km/h
anstatt der erlaubten 50 km/h geschätzt haben, so entbehrt diese
Schätzung der für die Verwertung in einem Verwaltungsstrafverfahren
erforderlichen Verläßlichkeit – VwGH 23. 1. 1991, 90/02/0172, ZfVB
1992/2/509; 9 .4. 1987, ZfVB 1988/1/260; 24. 3. 1993, ZfVB
1994/3/1084.
Nicht bei jeder Geschwindigkeitsschätzung müssen unabh von best Tatort
und Tatzeit Feststellungen über die Sicht- und
Beleuchtungsverhältnisse sowie über alle opt und akust Komponenten
getroffen werden – VwGH 21. 3. 1986, ZfVB 1986/5, 6/2216.
Insb bei sehr unterschiedlichen natürlichen Beleuchtungsverhältnissen
ist es für eine zuverlässige Geschwindigkeitsschätzung unerläßlich,
die Schätzstrecke und den Standort des Meldungslegers genau
festzuhalten – VwGH 6. 7. 1984, ZVR 1986/65.
Eine Schätzung durch verkehrstechnisch ungeschulte Organe (hier:
Sicherheitswachebeamte im zweiten bzw dritten Ausbildungsjahr) ist
aufgrund ihrer kurzen Tätigkeit unzulässig – VwGH 24. 4. 1986,
85/02/0225.
Aufhebung wegen unschlüssiger Beweiswürdigung in der Frage der
Witterungs- und Sichtverhältnisse am 2. 2. 1981 gegen 5.50 Uhr – VwGH
22. 11. 1984, ZfVB 1985/3/1052.
Unrichtig ist die Ansicht, daß dann, wenn die Geschwindigkeit eines
herannahenden Fahrzeuges (noch) nicht geschätzt werden kann, eine
solche Schätzung auch im Vorbeifahren nicht möglich wäre – VwGH 10. 9.
1980, ZfVB 1981/5/1374.
Eine genaue Feststellung von Fixpunkten war deshalb entbehrl, weil die
Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Bf während der Vorbeifahrt am
Meldungsleger von diesem geschätzt und nicht etwa durch Messung jener
Zeit ermittelt worden ist, die während der Zurücklegung einer durch
Fixpunkte best Strecke vergangen ist – VwGH 21. 3. 1986, ZfVB 1986/5,
6/2217.
Aufhebung der angef Bestrafung nach § 20 Abs 2, weil der Meldungsleger
bereits nach 3 Monaten keine näheren Umstände über die Schätzung mehr
machen konnte und die durch einen Zeugen untermauerte Verantwortung
des Bf, er habe wegen Beladung und Abbiegens die geschätzte
Geschwindigkeit nicht erreichen können, schlüssig ist – VwGH 21. 3.
1986, ZfVB 1986/5, 6/2218.
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33% kann
noch verläßlich geschätzt werden – VwGH 18. 9. 1963, 1072/62; 3. 11.
1977, ZfVB 1978/2/587; 10. 9. 1980, ZfVB 1981/5/1374.
Die Schätzung einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 90 km/h bei
zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist nicht mehr
verläßlich, da die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht über einem
Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt – VwGH 4. 6. 1987,
ÖJZ 1988/186.
Quelle:postpla.net/politik-gesellschaft, Autor: Corum



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Benutzer 989 gelöscht
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Re: Geschwindigkeitsschätzung in Osterreich

Ungelesener Beitrag von Benutzer 989 gelöscht

Ist leider so bei den Ösis. Speziell die Fahrzeuge mit dt. Nummern werden bevorzugt ge-radart.

Die Ösis sind gnadenlos. Auswahl: paar Tage Gefängnis oder Strafe zahlen.
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Peter
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Re: Geschwindigkeitsschätzung in Osterreich

Ungelesener Beitrag von Peter

Ja so sind se unsere Nachbarn ein paar Jahre zweifelhaft auf die Straße schauen und dann einen auf Radarpistolengesichtsmessgerät machen. Aber auch denen wird noch irgendwann geholfen.
Das Wort "Vegetarier", kommt aus dem Indianischen und bedeutet "Zu zweifelhaft zum jagen!".
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Tom
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Re: Geschwindigkeitsschätzung in Osterreich

Ungelesener Beitrag von Tom

Wir haben mal im Rahmen einer Fortbildung eine solche Geschwindigkeits- Schätung gemacht. Und zwar mit PKW die einmal mit, einmal ohne Licht fuhren. Dann war der Strassenverlauf einmal enger und dann bei breiterer Strasse.
Die Ergebnisse waren ernüchternd. Keiner konnte mit Sicherheit sagen, wie schnell das Fahrzeug tatsächlich fährt. Auch nicht annähernd. Das heisst, man kann hier noch soviel Toleranz geben. Das Resultat ist mit Sicherheit falsch. Das Schlimme, man kann nur mit sehr viel Aufwand etwas dagegen unternehmen.

Ich bin auch für Kontrolle, aber bitte mit fairen Mitteln. Hier spielt auch der Sympathiefaktor eine große Rolle, ob man verdonnert wird oder nicht.

Mal sehen wie lange die Österreicher das noch aufrecht erhalten können.
Wenn die Damen und Herren in Brüssel so wichtige Themen wie die Krümmung der Grurke, oder der Normdurchmesser einer EU- Tomate geklärt haben, werden die sich hoffentlich mal ernsteren Dingen zuwenden.


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France Prešeren
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Aug 2009 04 12:55

Re: Geschwindigkeitsschätzung in Osterreich

Ungelesener Beitrag von France Prešeren

So lange sie diese "Messmethode" nur bei ihren Landsleuten ausüben, ist nichts dagegen einzuwenden. Schließlich scheinen die meisten Österreicher damit einverstanden zu sein, sonst würden sie es ja ändern?!

Doch, dass auch Touristen so abkassiert werden dürfen, die sonst rechtsstaatliche Mittel als Mindeststandard gewohnt sind, ist dann sehr, sehr fragwürdig. Wobei eine solche "Messung" in D sowieso nie vollstreckt werden könnte. Aber was hilft es, wenn man später dann mal in eine Kontrolle gerät und dann ordentlich und sofort zahlen muss?!
Nazadnje še, prijatlji,kozarce zase vzdignimo,ki smo zato se zbrat'li,ker dobro v srcu mislimo.
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