Geschwindigkeitsschätzung in Osterreich
Verfasst: 12. Jul 2009 11:57
Hallo zusammen.
Oft hört man von dem Umstand, die österreichische Polizei dürfe auch die Geschwindigkeit schätzen.
Hier habe ich mal was interessantes dazu gefunden.
Bitte genau durchlesen:
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Oft hört man von dem Umstand, die österreichische Polizei dürfe auch die Geschwindigkeit schätzen.
Hier habe ich mal was interessantes dazu gefunden.
Bitte genau durchlesen:
Quelle:postpla.net/politik-gesellschaft, Autor: CorumSchätzung
Schätzungen von Geschwindigkeitsübertretungen sind – trotz des
Umstandes, daß die von Organen der Straßenaufsicht benützten Meßgeräte
zur Best der Geschwindigkeit geeicht sein müssen – nach wie vor
zulässig – VwGH 2. 3. 1978, ZVR 1979/18; 30. 10. 1981, ZfVB
1982/2/2289; VfGH 30. 9. 1977, ZVR 1978/315.
Den verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Polizei und Gendarmerie
ist ein – wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes – Urteil darüber
zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in
erheblichem Maß überschritten hat – VwGH 12. 5. 1971, ZVR 1972/91; 11.
3. 1971, ZVR 1971/246; 27. 1. 1972, ZVR 1973/5; 17. 10. 1963, ZVR
1964/94; 24. 4. 1963, ZVR 1964/9; 10. 9. 1980, ZfVB 1981/8/1334; 18.
9. 1991, 91/03/0059; 26. 4. 1995, 93/03/0121; allerdings nur dann,
wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt, wovon dann
keine Rede sein kann, wenn sich das Fahrzeug nur in Annäherung zum
Standort des Straßenaufsichtsorgans befindet – VwGH 17. 12. 1982, ZVR
1983/78; 26. 4. 1995, 93/03/0121; dies gilt grundsätzl, näml bei
entspr Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen, auch für die
Geschwindigkeitsschätzungen bei Dunkelheit – VwGH 22. 11. 1984, ZfVB
1985/3/1052.
Für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung lediglich im Herannahen
ist es erforderlich, daß besondere Umstände hinzutreten, wie etwa eine
wesentlich längere ( „mehrere hundert Meter“) Beobachtungsstrecke oder
eine wesentlich höhere Differenz zwischen der geschätzten und der
höchstzulässigen Geschwindigkeit.
Im vorliegenden Fall haben die Gendarmeriebeamten das vom Bf gelenkte
Fahrzeug erstmals in einer Entfernung von 180 Metern wahrgenommen und
über eine Strecke von 100 Metern Länge beobachtet, sodaß es bei
Beendigung des Schätzvorganges (und Abgabe eines Haltezeichens) noch
80 Meter von den Gendarmeriebeamten entfernt war. Wenn die
Gendarmeriebeamten die Geschwindigkeit dieses Fahrzeuges mit 70 km/h
anstatt der erlaubten 50 km/h geschätzt haben, so entbehrt diese
Schätzung der für die Verwertung in einem Verwaltungsstrafverfahren
erforderlichen Verläßlichkeit – VwGH 23. 1. 1991, 90/02/0172, ZfVB
1992/2/509; 9 .4. 1987, ZfVB 1988/1/260; 24. 3. 1993, ZfVB
1994/3/1084.
Nicht bei jeder Geschwindigkeitsschätzung müssen unabh von best Tatort
und Tatzeit Feststellungen über die Sicht- und
Beleuchtungsverhältnisse sowie über alle opt und akust Komponenten
getroffen werden – VwGH 21. 3. 1986, ZfVB 1986/5, 6/2216.
Insb bei sehr unterschiedlichen natürlichen Beleuchtungsverhältnissen
ist es für eine zuverlässige Geschwindigkeitsschätzung unerläßlich,
die Schätzstrecke und den Standort des Meldungslegers genau
festzuhalten – VwGH 6. 7. 1984, ZVR 1986/65.
Eine Schätzung durch verkehrstechnisch ungeschulte Organe (hier:
Sicherheitswachebeamte im zweiten bzw dritten Ausbildungsjahr) ist
aufgrund ihrer kurzen Tätigkeit unzulässig – VwGH 24. 4. 1986,
85/02/0225.
Aufhebung wegen unschlüssiger Beweiswürdigung in der Frage der
Witterungs- und Sichtverhältnisse am 2. 2. 1981 gegen 5.50 Uhr – VwGH
22. 11. 1984, ZfVB 1985/3/1052.
Unrichtig ist die Ansicht, daß dann, wenn die Geschwindigkeit eines
herannahenden Fahrzeuges (noch) nicht geschätzt werden kann, eine
solche Schätzung auch im Vorbeifahren nicht möglich wäre – VwGH 10. 9.
1980, ZfVB 1981/5/1374.
Eine genaue Feststellung von Fixpunkten war deshalb entbehrl, weil die
Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Bf während der Vorbeifahrt am
Meldungsleger von diesem geschätzt und nicht etwa durch Messung jener
Zeit ermittelt worden ist, die während der Zurücklegung einer durch
Fixpunkte best Strecke vergangen ist – VwGH 21. 3. 1986, ZfVB 1986/5,
6/2217.
Aufhebung der angef Bestrafung nach § 20 Abs 2, weil der Meldungsleger
bereits nach 3 Monaten keine näheren Umstände über die Schätzung mehr
machen konnte und die durch einen Zeugen untermauerte Verantwortung
des Bf, er habe wegen Beladung und Abbiegens die geschätzte
Geschwindigkeit nicht erreichen können, schlüssig ist – VwGH 21. 3.
1986, ZfVB 1986/5, 6/2218.
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33% kann
noch verläßlich geschätzt werden – VwGH 18. 9. 1963, 1072/62; 3. 11.
1977, ZfVB 1978/2/587; 10. 9. 1980, ZfVB 1981/5/1374.
Die Schätzung einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 90 km/h bei
zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist nicht mehr
verläßlich, da die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht über einem
Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt – VwGH 4. 6. 1987,
ÖJZ 1988/186.
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